Corona-Update für Vereine - LSFV.Bayern

LOGO - LSFV..Bayern
Direkt zum Seiteninhalt

Corona-Update für Vereine

Inhalte
© dpa/Sebastian Gollnow
Corona-Update für Vereine:
Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre
So reagieren Sie richtig als Vereinsvorstand
Kein Tag, keine Stunde vergeht mehr, ohne dass neue Horrormeldungen zu der Corona-Krise erscheinen. Da sich die Verbreitung des Virus nur schwer stoppen lässt, ergreifen die Bundesländer immer stärkere Maßnahmen.
Bayern hat nun eine Ausgangsbeschränkungen angeordnet, welche auch unseren Vereinsbereich betreffen.

Was ist eine Ausgangsbeschränkung und wo ist der Unterschied zu einer Ausgangssperre?
Rechtlich gesehen gibt es keinen Unterschied zwischen einer Ausgangsbeschränkung und einer Ausgangssperre.
R
echtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), genauer gesagt § 28 IfSG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten.
Die Behörde kann aber auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Dies wurde nun in einigen Bundesländern -  Bayern - angeordnet.

Hinweis:
Die Maßnahmen können nur auf Länderebene umgesetzt werden. Das IfSG sieht in § 54 vor, dass die Landesregierungen die zuständige Behörde zu benennen haben. Der Bund ist nicht zuständig, so dass wir einen „Flickenteppich“ bei den jeweiligen Maßnahmen haben. Informieren Sie als Vereinsvorstand daher, wie der aktuelle Stand in Ihrem Bundesland ist.
Bei einer Ausgangssperre soll es ein nahezu ausnahmeloses Verbot ausgesprochen werden, die eigenen vier Wände zu verlassen. Ausnahmen werden für systemrelevante Personen (Medizinische Berufe, Polizei, Feuerwehr etc.) bestehen.
Weitere werden Ausnahmen für bestimmte Anlässe bestehen, wie beispielsweise
  • der Weg zur Arbeit,
  • zum Arzt oder
  • für den Einkauf von Lebensmitteln.
Auch bei Ausgangsbeschränkungen, wie sie nun angeordnet wurden, bestehen ebenfalls Verbote, jedoch nicht so weitreichende.

Ein Maßgeblicher Punkt der Anordnung ist, dass das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist.
Zu diesen triftigen Gründen gehört u. a. auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Das heißt, dass ihre Mitarbeiter weiter in der Geschäftsstelle Ihres Vereins arbeiten können.

Hinweis für Vereine:
Wenn es möglich ist, sollten Sie den Betrieb der Geschäftsstelle herunterfahren.
Teilen Sie den Menschen und Vereinsmitgliedern mit, dass der Publikumsverkehr derzeit nicht möglich ist und alternative Formen der Kommunikation (Telefon, Mail, Videokonferenzen) gewählt werden müssen.
Prüfen Sie auch, ob nicht andere Wege der Arbeit im Verein möglich sind, wie beispielsweise die Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen.
Da diese Schließung nicht in allen Bereichen möglich ist, werden Ihre Mitarbeiter zumindest teilweise zur Arbeit erscheinen müssen. Wir gehen davon aus, dass die angeordneten Ausgangsbeschränkungen von der Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert werden. Daher sollten Sie jetzt Ihren Mitarbeitern Bescheinigungen ausstellen, dass diese für Ihren Verein arbeiten.

Musterformulierung für Vereine downloaden

Nutzen Sie für diese Bescheinigung den Briefbogen Ihres Vereins, aus welchem auch die Anschrift der Geschäftsstelle ersichtlich ist.
So kann Ihr Mitarbeiter nachweisen, dass er sich auf dem Weg zur Arbeit befindet.
Unterzeichnen Sie diese Bescheinigung persönlich als Vorstand und verwenden hier keine Faksimile-Unterschrift.
Außerdem:
Sorgen Sie im Verein für den Schutz Ihrer Mitarbeiter und Ehrenamtlichen

Vielen DANK,
wir wünschen Ihnen eine entspannte und gesunde Zeit.

Copyright  ©  2019  LSFV.Bayern

Zurück zum Seiteninhalt