Corona-Update für Vereine
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© dpa/Sebastian Gollnow
Corona-Update für Vereine:
Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre
So reagieren Sie richtig als Vereinsvorstand
Kein Tag, keine Stunde vergeht mehr, ohne dass neue Horrormeldungen zu der Corona-Krise erscheinen. Da sich die Verbreitung des Virus nur schwer stoppen lässt, ergreifen die Bundesländer immer stärkere Maßnahmen.
Bayern hat nun eine Ausgangsbeschränkungen angeordnet, welche auch unseren Vereinsbereich betreffen.
Bayern hat nun eine Ausgangsbeschränkungen angeordnet, welche auch unseren Vereinsbereich betreffen.
Was ist eine Ausgangsbeschränkung und wo ist der
Unterschied zu einer Ausgangssperre?
Rechtlich
gesehen gibt es keinen Unterschied zwischen einer Ausgangsbeschränkung und
einer Ausgangssperre.
Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), genauer gesagt § 28 IfSG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten.
Die Behörde kann aber auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Dies wurde nun in einigen Bundesländern - Bayern - angeordnet.
Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG), genauer gesagt § 28 IfSG. Danach kann die zuständige Behörde, wenn es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten.
Die Behörde kann aber auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Dies wurde nun in einigen Bundesländern - Bayern - angeordnet.
Hinweis:
Die Maßnahmen können nur auf Länderebene umgesetzt werden. Das IfSG sieht in § 54 vor, dass die Landesregierungen die zuständige Behörde zu benennen haben. Der Bund ist nicht zuständig, so dass wir einen „Flickenteppich“ bei den jeweiligen Maßnahmen haben. Informieren Sie als Vereinsvorstand daher, wie der aktuelle Stand in Ihrem Bundesland ist.
Bei einer Ausgangssperre soll es ein nahezu
ausnahmeloses Verbot ausgesprochen werden, die eigenen vier Wände zu verlassen.
Ausnahmen werden für systemrelevante Personen (Medizinische
Berufe, Polizei, Feuerwehr etc.) bestehen. Die Maßnahmen können nur auf Länderebene umgesetzt werden. Das IfSG sieht in § 54 vor, dass die Landesregierungen die zuständige Behörde zu benennen haben. Der Bund ist nicht zuständig, so dass wir einen „Flickenteppich“ bei den jeweiligen Maßnahmen haben. Informieren Sie als Vereinsvorstand daher, wie der aktuelle Stand in Ihrem Bundesland ist.
Weitere werden Ausnahmen für bestimmte Anlässe bestehen, wie beispielsweise
- der Weg zur Arbeit,
- zum Arzt oder
- für den Einkauf von Lebensmitteln.
Auch bei
Ausgangsbeschränkungen, wie sie nun angeordnet wurden, bestehen ebenfalls
Verbote, jedoch nicht so weitreichende.
Ein
Maßgeblicher Punkt der Anordnung ist, dass das Verlassen der eigenen Wohnung
nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist.
Zu diesen triftigen Gründen
gehört u. a. auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Das heißt, dass
ihre Mitarbeiter weiter in der Geschäftsstelle Ihres Vereins arbeiten können.
Hinweis für
Vereine:
Wenn es möglich ist, sollten Sie den Betrieb der Geschäftsstelle herunterfahren.
Teilen Sie den Menschen und Vereinsmitgliedern mit, dass der Publikumsverkehr derzeit nicht möglich ist und alternative Formen der Kommunikation (Telefon, Mail, Videokonferenzen) gewählt werden müssen.
Wenn es möglich ist, sollten Sie den Betrieb der Geschäftsstelle herunterfahren.
Teilen Sie den Menschen und Vereinsmitgliedern mit, dass der Publikumsverkehr derzeit nicht möglich ist und alternative Formen der Kommunikation (Telefon, Mail, Videokonferenzen) gewählt werden müssen.
Prüfen Sie
auch, ob nicht andere Wege der Arbeit im Verein möglich sind, wie beispielsweise
die Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen.
Da diese
Schließung nicht in allen Bereichen möglich ist, werden Ihre Mitarbeiter
zumindest teilweise zur Arbeit erscheinen müssen. Wir gehen davon aus, dass die
angeordneten Ausgangsbeschränkungen von der Polizei und den Ordnungsbehörden
kontrolliert werden. Daher sollten Sie jetzt Ihren Mitarbeitern Bescheinigungen
ausstellen, dass diese für Ihren Verein arbeiten.
Musterformulierung für Vereine downloaden
Nutzen Sie
für diese Bescheinigung den Briefbogen Ihres Vereins, aus welchem auch die
Anschrift der Geschäftsstelle ersichtlich ist.
So kann Ihr Mitarbeiter
nachweisen, dass er sich auf dem Weg zur Arbeit befindet.
Unterzeichnen Sie
diese Bescheinigung persönlich als Vorstand und verwenden hier keine
Faksimile-Unterschrift.
Außerdem:
Sorgen Sie im Verein für den Schutz Ihrer Mitarbeiter
und Ehrenamtlichen
Vielen DANK,
wir wünschen Ihnen eine entspannte und gesunde Zeit.